.
.
.
Wir nehmen Ihren Datenschutz sehr genau!
Nach §7 Abs. 3 UWG ist E-Mail Werbung (auch Versand von Newsletter per E-Mail) nur zulässig wenn:
1. ein Unternehmer die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und
2. die Adresse von diesem Unternehmer zur Direktwerbung für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und
3. der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach Basistarifen entstehen.
D.h. die Zusendung von E-Mail-Werbung, Newslettern ist unzulässig, wenn sie ohne Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung erfolgt.
.
Wir verwenden aus diesem Grunde nur das zulässige "Double-Opt-In" Verfahren.
Was heißt dies für Sie! Bei diesem Verfahren müssen Sie als Empfänger unseres Newsletter den Empfang weiterer regelmäßiger Zusendungen von Newslettern oder E-Mails ausdrücklich zustimmen. Dies geschieht dadurch, dass Sie der Zusendung unserer Newsletter zustimmen. Anschließend müssen Sie den Eintrag in unserer Newsletter Abonnentenliste nochmals bestätigen. Hierzu wird Ihnen eine erste E-Mail mit der Bitte um Bestätigung des Bezugs des Newsletter an die angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Im Rahmen dieser ersten E-Mail werden Sie aufgefordert, dem Empfang weiterer Newsletter zuzustimmen, indem Sie einem in der E-Mail enthaltenen Internetlink anklicken. Erst wenn Sie diesen Internetlink anklicken wird der Newsletter freigeschalten. Der Empfang von Newslettern wird somit "Double-Opt-In", also doppelt zugestimmt. Des Weiteren wird durch dieses Verfahren sichergestellt, dass es nicht aufgrund von falschen Eingaben zu einer Versendung von Newslettern kommt. Vielen herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Wir freuen uns Sie in Zukunft bei unserem Newslettern begrüßen zu dürfen. Ihr V-IUS SOLUTIONS GmbH Team.
.
.
Newsletter anfordern
.
.
.
.
.